Online-Vortrag: History of China — 28.06.2022 ab 19:00 Uhr — Jetzt teilnehmen
Eintragung von Markenrechten in der VR
Als Auftakt zur Vortragsreihe „Markenrecht in China“ von Circle for students bereicherte uns am 24.04.2021 Frau Dr. Yang Lili live aus Peking mit ihrem Vortrag zum chinesischen Markenrecht mit dem thematischen Schwerpunkt „Eintragung von Markenrechten in der VR China“.
Frau Dr. Yang hat neben dem Studium der Chinesischen Rechtswissenschaften einen Master im Deutschen Recht an der Universität Marburg absolviert und zudem dort promoviert. Ihre Schwerpunkte sind Markenund Wettbewerbsrecht.
Zunächst gab Frau Dr. Yang einen kurzen Überblick über das gesamte Verfahren und begann dann mit einer Einführung in die Anmeldeantragsvorschriften. Dabei ging sie auch darauf ein, unter welchen Voraussetzungen Ausländer in China eine Marke anmelden können. Besonderheiten seien hier unter anderem die Notwendigkeit der Beauftragung einer chinesischen Markenagentur. Diese Verpflichtung träfe chinesische Unternehmen zwar nicht, grundsätzlich sei es aber auch für diese empfehlenswert, eine solche Markenagentur einzuschalten, insbesondere, wenn es um Widerspruchsverfahren ginge.
Im Weiteren erläuterte Frau Dr. Yang die verschiedenen Markenformen, die beim chinesischen Markenamt angemeldet werden können. Neben Worten und Bildern können auch Töne und Klänge registriert werden, sofern eine Erklärung und Beschreibung jener beigefügt werde. Allerdings seien im chinesischen Markenregister bisher nur wenige Klangzeichen verzeichnet. Gerüche seien dagegen noch nicht eintragungsfähig. Insgesamt ließen sich 45 Unterklassen der Waren- und Dienstleistungen im Verzeichnis finden, in jeder Unterklasse seien zudem 10 Waren eingeordnet.
Danach ging sie genauer auf die absoluten und relativen Schutzhindernisse ein und legte dabei besondere Betonung darauf, dass es neben den auch im deutschen Markenrecht bekannten Eintragungshindernissen einige Besonderheiten gibt: Zum einen bestünde ein Eintragungsverbot, wenn die Marke gegen die sozialistische Einstellung oder Moral der Volksrepublik China verstoße oder sonstige negative Auswirkungen haben könnte. Als Beispiel dafür nannte sie die Untergrabung sozialistischer Werte oder auch, dass es nicht erlaubt sei, eine Marke zu wählen, die die Verehrung von Volkshelden verhindere. Zudem sei gem. § 4 I 2 chMarkenG 2019 die bösgläubige Markeneintragung, d.h. die Eintragung einer Marke, die nicht zur Benutzung bestimmt ist, verboten. Problematisch sei bei diesem absoluten Schutzhindernis jedoch, dass unklarsei, welche Beweise hierbei akzeptiert würden, sodass die Leitlinien des OVG an dieser Stelle maßgeblich seien. Weiterhin sei auch unklar, ob die bösgläubige Markenanmeldung tatsächlich grundsätzlich unzulässig ist.
Hinsichtlich der relativen Schutzhindernisse wies Frau Dr. Yang darauf hin, dass bei der Anmeldung fremdsprachiger Marken besonders auf volkstümliche Übersetzungen geachtet werden müsse: Es könne durchaus passieren, dass die bereits in China verbreitete volkstümliche Übersetzung von jemand anderem angemeldet wurde, sodass dem ausländischen Originalinhaber die Eintragung verwehrt sei. Zwar sei diese Methode der Markenanmeldung zulasten des Originalinhabers unzulässig, aber man müsse dennoch damit rechnen.
Zum Schluss gab Frau Dr. Yang noch einen Überblick über die Fristen im Anmeldungs- und Widerspruchsverfahren.
Im Rahmen der darauffolgenden Diskussion beleuchtete sie schließlich noch einmal genauer die Unterschiede zwischen den verschiedenen Eintragungsverfahren des chinesischen und deutschen Markenrechts: Obwohl sich überwiegend Übereinstimmungen finden ließen, seien sowohl bei den Voraussetzungen einer Marke als auch beim Markenamt einige gravierende Unterschiede erkennbar. Neben besonderen Schutzhindernisse gäbe es im chinesischen Markenrecht keinen Schutz einer Benutzungsmarke wie es in Deutschland der Fall ist. Auch sei eine Marke nicht grundsätzlich vor Verwechslung und in ihrer Identität geschützt, sondern es müsse eine unlautere Methode vorliegen, mit welcher ein Angriff auf die Marke verübt worden sei. Hinsichtlich des Markenamts müsse man sich bewusst sein, dass es nicht nur ein nationales Markenamt gäbe, sondern auch die Provinzen selbst Markenämter besäßen, wobei die Markenanmeldung bei beiden dennoch in ganz China gelte. Welches Markenamt zur Eintragung gewählt wird, sei eine freie Entscheidung des Eintragenden. Dies gelte auch für ausländische Unternehmen. Zuletzt sei eine Markenanmeldung mit einer Gebühr von ca. 300 RMB im Vergleich sehr günstig, zumal es bei elektronischer Anmeldung noch zu einer Reduzierung der Gebühren kommen könne.
Mit diesem Vortrag hat Frau Dr. Yang uns und all unseren Zuhörern einen aufschlussreichen Überblick über die Eintragung von Marken in China auch im Vergleich zur Eintragung in Deutschland geben können. Es war Circle for students eine große Freude, Frau Dr. Yang begrüßen zu dürfen!